Sitzung: 08.05.2019 Gemeindevertretung Neulewin
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Neulewin beschließt folgendes Wahlverfahren für die Wahl zum Ortsvorsteher des
Ortsteiles Neulietzegöricke:
1.
Um
sämtlichen wählbaren Personen die anstehende Neuwahl des Ortsvorstehers zur
Kenntnis zu geben, wird die Zeit und der Ort der entsprechenden Wahlsitzung
unverzüglich nach dieser Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Neulewin
auf den Internetseiten der Amtsverwaltung und in den Bekanntmachungskästen der
Gemeinde Neulewin bekanntgemacht.
2.
Die
Bekanntmachung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
-
Aufforderung
zur schriftlichen Interessensbekundung als Ortsvorsteherkandidat gegenüber der
Wahlleiterin des Amtes Barnim-Oderbruch unter Beifügung eines Nachweises der
Wählbarkeit
-
auf
dem Umschlag soll der vollständige Name und Adresse sowie der Vermerk
„Ortsvorsteherwahl Neulietzegöricke - nicht öffnen“ vorhanden sein
-
Zeitpunkt
zur Abgabe der Interessensbekundung sollte der 29.05.2019 sein
-
Interessenbekundungen
können noch bis unmittelbar vor der Wahl abgegeben werden
-
Hinweis
auf die Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 11 BbgKWahlG
-
Hinweis,
dass die Wahl nach § 40 BbgKVerf stattfindet.
3.
Zwischen
der zuvor genannten Bekanntmachung und der Wahlsitzung der Gemeindevertretung
sollen mindestens drei Wochen liegen. Die Gemeindevertretung legt deshalb als
Termin für die öffentliche Sitzung an dem die Wahlhandlung stattfinden soll,
den 19.06.2019 ab 19.00 Uhr fest.
4.
Zulässige
Kandidaten zum Ortsvorsteher sind sämtliche nach § 11 BbgKWahlG am Wahltag
wählbaren Personen. Der Interessensbekundung sollte daher ein Nachweis der
Wählbarkeit beigefügt werden. Eine weitere Ausgestaltung der Erklärung ist
rechtlich nicht geboten und sieht die Gemeindevertretung nicht vor.
5.
Die
Interessensbekundung sollte der Kandidat bis zum 29.05.2019 beim Amt
Barnim-Oderbruch abgegeben haben.
6.
Der
an Lebensjahren älteste Gemeindevertreter der Gemeinde Neulewin und die
Wahlleiterin des Amtes Barnim-Oderbruch prüfen vor der Wahlsitzung die Wählbarkeitsvoraussetzungen
und teilen der Gemeindevertretung das Ergebnis mit.
7.
Den
Bewerbern wird vor der Wahlhandlung die Gelegenheit zur Vorstellung gegeben.
8.
Die
Wahl erfolgt nach § 40 BbgKVerf. Jeder Bewerber, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllt, ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen. Die Stimmzettel werden in
alphabetischer Reihenfolge erstellt.